Welche Verstöße können hier gemeldet werden?
Hier können Rechtsverstöße und Missstände gemeldet werden, die gegen geltende Gesetze und Rechtsvorschriften verstoßen und ein Bußgeld oder strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben können.
Dieses Meldeportal dient nur der Meldung von Rechtsverstößen, die sich auf das Unternehmen oder den beruflichen Kontext beziehen.
Das HinSchG gilt für die Meldungen und die Offenlegung von Informationen über
- Verstöße, die strafbewehrt sind,
- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
- sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Dieses Portal dient nicht der Abgabe von Beschwerden, welche keinen Rechtsverstoß darstellen.
Ausführliche Informationen über die Anwendungsbereiche des 🔗HinSchG sind im Gesetzestext, §2 HinSchG, zu finden.
Wer kann eine Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz abgeben?
Jede im Unternehmen beschäftigte Person kann Hinweise einreichen.
Als Beschäftigte zählen neben Arbeitnehmenden auch diejenigen, die zu ihrer Berufsbildung beschäftigt sind, Leiharbeitende, Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind sowie Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Welcher Schutz besteht für hinweisgebende Personen?
Das Hinweisgeberschutzgesetz schütz zum einen die Identität der hinweisgebenden Person.
Dieses Meldeportal ist unabhängig von den IT-Systemen der Arbeitgebenden. Dadurch wird gewährleistet, dass die Identität der hinweisgebenden Person ausschließlich den Personen der PPD-Meldestelle, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt wird.
Des Weiteren schützt das HinSchG vor Repressalien gegen die hinweisgebende Person. Gleiches gilt für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.
Als „Repressalien“ werden alle Benachteiligungen bezeichnet, die Folge einer Meldung oder Offenlegung sind. Solche benachteiligenden Handlungen oder Unterlassungen können beispielsweise die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die vorzeitige Beendigung eines Werk- oder freien Dienstvertrages, die Verweigerung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, eine Abmahnung im Arbeitsverhältnis, Disziplinarmaßnahmen, Schädigung (einschließlich Rufschädigung) oder das Herbeiführen finanzieller Verluste sein.
Es gilt hier eine Beweislastumkehr zugunsten der hinweisgebenden Person in Verfahren vor Gerichten oder Behörden, die sich auf eine von der hinweisgebenden Person erlittene Benachteiligung beziehen. Wenn die hinweisgebende Person geltend macht, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung erlitten zu haben, wird dies grundsätzlich vermutet. In diesem Fall obliegt es der Person, die die benachteiligende Maßnahme ergriffen hat, zu beweisen, dass diese Maßnahme auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basiert oder dass nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruht.
Können Hinweise auch anonym abgegeben werden?
Obwohl das Gesetz die Meldestellen nicht verpflichtet, anonyme Hinweise zu ermöglichen, besteht hier die Möglichkeit der anonymen Hinweisabgabe. Die Felder für Ihre Kontaktdaten sind keine Pflichtfelder.
Rückmeldungen, Rückfragen und der Schutz vor Repressalien können jedoch nur gewährleistet werden, wenn die hinweisgebende Person von der Meldestelle identifiziert werden kann.
Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:
- hinweisgebende Person (Whistleblower),
- Personen, die Gegenstand einer Meldung sind
- sonstige in der Meldung genannte Personen
Wie ist der Ablauf eines Meldeverfahrens?
Eine hinweisgebende Person hat die Möglichkeit, ihre Informationen entweder schriftlich über das Kontaktformular, mündlich per Telefon oder (nach Anmeldung) persönlich vor Ort abzugeben. Je ausführlicher der Sachverhalt geschildert wird, desto schneller kann die Meldung eingeschätzt und geprüft werden.
Nachfolgend beschriebenes Procedere folgt auf die Meldung eines möglichen Rechtsverstoßes im Arbeitskontext an die Interne Meldestelle. Voraussetzung für diesen Ablauf ist die Bekanntgabe der Kontaktdaten durch die hinweisgebende Person. Bei anonymen Meldungen entfallen alle Schritte, die einer Kommunikation mit der hinweisgebenden Person bedürfen.
- Die abgegebenen Informationen landen geschützt bei der Internen Meldestelle.
- Der hinweisgebenden Person wird der Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigt. Bei anonymen Meldungen entfällt dieser Schritt.
- Es wird geprüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt (tut er das nicht, wird der Fall abgeschlossen und die hinweisgebende Person darüber informiert).
- Für etwaige Rückfragen wird ggf. mit der hinweisgebenden Person Kontakt gehalten. Bei anonymen Meldungen entfällt dieser Schritt.
- Die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung wird geprüft. Dies geschieht entweder durch die PPD-Meldestelle oder durch eine an das Vertraulichkeitsgebot gebundene Person im Unternehmen.
- Es werden angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 ergriffen.
- Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung erhält die hinweisgebende Person eine Rückmeldung bezüglich geplanter oder bereits ergriffener Folgemaßnahmen. Voraussetzung für eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person ist, dass dadurch keine internen Nachforschungen oder Ermittlungen berührt werden und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden. Bei anonymen Meldungen entfällt dieser Schritt.
Im Rahmen der Einschätzung, der Überprüfung und dem Ergreifen der Folgemaßnahmen erfolgt ein Kontakt zu festgelegten Personen im Unternehmen. Hierbei wird stets die Identität der hinweisgebenden Person geschützt.
Des Weiteren gibt die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen.
Voraussetzung für eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person ist, dass dadurch keine internen Nachforschungen oder Ermittlungen berührt werden und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
In welchen Fällen bietet das Hinweisgeberschutzgesetz keinen Schutz?
Das HinSchG sieht keinen Identitätschutz bei bewusst und fahrlässig unzutreffend abgegebenen Meldungen vor. Ebenso schützt das HinSchG nicht, wenn Informationen durch eine Straftat erlangt wurden.
Zudem sieht das HinSchG eine Schadenersatzpflicht bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen unrichtigen Meldung/Offenlegung vor.
In Einzelfällen können Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte Auskunft über die Identität der hinweisgebenden Person verlangen.
Welche weiteren Möglichkeiten für Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz gibt es?
Hinweisgebende Personen haben die freie Wahl, ob sie sich an die „interne Meldestelle“ des Unternehmens oder eine „externe Meldestelle“ der Behörden werden. Hinweisgebende können somit den Meldekanal frei wählen, der sich angesichts der fallspezifischen Umstände am besten eignet.
Neben der Meldung bei externen Meldestellen, welche durch das Bundesamt für Justiz eingerichtet werden, besteht für spezielle Meldungen auch die Möglichkeit, sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen bzw. das Bundeskartellamt zu wenden.
Die hinweisgebende Person hat unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, sich direkt an die Öffentlichkeit zu wenden, sollte das zum eigenen Schutz jedoch nicht ohne vorherige Beratung tun.